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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Mieten und Wohnen
Mitgliedschaft
  • Was hat es mit den Wohnungsbauprämienanträgen auf sich, die ich zugeschickt bekommen habe?

    Die Genossenschaftsanteile ähneln einem Bausparvertrag. Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und noch nicht den Höchstbetrag durch vermögenswirksame Leistungen oder einen Bausparvertrag in Anspruch genommen haben, sollten Sie uns den ausgefüllten und unterzeichneten Wohnungsbauprämienantrag zurückschicken. Wir sammeln diese Anträge und beantragen die Wohnungsbauprämie für unsere Mitglieder. Sofern Ihnen diese gewährt wird, schreiben wir die Prämie dem Mitgliedskonto gut.

  • Wann werden die Geschäftsanteile ausgezahlt?

    Sofern Sie Mieter einer BGN-Wohnung sind, können die Anteile nicht während des Mietverhältnisses gekündigt werden.

    Bei Kündigung der Wohnung ist nicht automatisch auch die Mitgliedschaft gekündigt. Dies muss separat erfolgen oder kann bei der Kündigung der Wohnung auch zusammen geschehen. Stichtag für die Kündigung der Mitgliedschaft ist der 30.09. Alle Kündigungen, die bis zum Stichtag bei der BGN eingehen, enden zum 31.12. des Jahres. Sollte die Kündigung z. B. am 01.10. eingehen, verlängert sich die Kündigungsfrist um ein Jahr. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt dann Mitte des darauffolgenden Jahres nach stattgefundener Mitgliederversammlung.

  • Wann wird die Dividende ausgezahlt und in welcher Höhe?

    Die Dividende beträgt zurzeit vier Prozent. Sie wird von dem Guthaben berechnet, welches am 01.01. des Vorjahres vorhanden ist. Solange die Anteile noch nicht voll eingezahlt sind, wird die Dividende dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben und die Raten dementsprechend gekürzt. In den anderen Fällen erfolgt die Auszahlung der Dividende Mitte Juli eines Jahres.

  • Wie viele Anteile muss man zeichnen und wie hoch ist ein Anteil?

    Laut Satzung sind drei Pflichtanteile zu zeichnen, um Mitglied zu werden. Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind vier Pflichtanteile erforderlich. Ein Anteil entspricht 310,00 Euro. Die Anteile können in Raten angespart werden, wobei die erste Rate 31,00 Euro je Anteil entspricht; jede weitere Rate sind 10,00 Euro pro Anteil. Vor Bezug einer Wohnung müssen drei Geschäftsanteile voll eingezahlt sein.

    Möchte man mehr als die drei bzw. vier Pflichtanteile zeichnen (freiwillige weitere Geschäftsanteile), müssen Sie dies vorher schriftlich beantragen.

Wohnungseigentum
  • Wer muss die erforderlichen Kosten für Instandhaltung/-setzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums übernehmen?

    Sofern die Teilungserklärung, die herrschende Rechtsprechung oder gefasste Beschlüsse keine anderen Regelungen enthalten, sind die Kosten für das Instandhalten/Instandsetzen des Sondereigentums vom Sondereigentümer zu tragen.

    Sofern die Teilungserklärung, die herrschende Rechtsprechung oder gefasste Beschlüsse keine anderen Regelungen enthalten, sind die Kosten für die Instandhaltung/Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen.

  • Was muss ich beim Verkauf meiner Eigentumswohnung beachten?

    Ab dem Zeitpunkt der Übertragung/Eintragung ins Grundbuch erhält der Käufer sämtlichen Schriftverkehr (z. B. Einladungen und Abrechnungsunterlagen). Daraus ergibt sich, dass ein Guthaben oder eine Nachzahlung immer an denjenigen geht, der offizieller, also im Grundbuch eingetragener, Eigentümer der Wohnung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist. Käufer und Verkäufer sollten daher entsprechend konkrete Regelungen im Kaufvertrag vereinbaren.

    Zählerstände zum Zeitpunkt der Übergabe sollten bitte direkt an den Abrechnungs-/Wärmedienstleister gemeldet werden. Wer dies konkret in Ihrem Falle ist, erfahren Sie von uns, einschließlich Kontaktdaten.

  • Was muss ich bei der Vermietung meiner Eigentumswohnung beachten?

    Bei Mieterwechsel sollten die Zählerstände bitte direkt an den Abrechnungs-/Wärmedienstleister gemeldet werden.

  • Wobei handelt es sich um Gemeinschaftseigentum?

    Gemeinschaftseigentumim Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (WEG, § 1, Abs. 3).

    Beispiele für Gemeinschaftseigentum (sofern keine andere Regelung vorliegt):

    • Aufzug
    • Außenwände
    • Balkonbrüstung, Balkonabdichtung, Balkontrennwand
    • Briefkastenanlage
    • Dach
    • Fenster, äußere Fensterbank
    • Geschossdecken
    • Heizungsanlage (zentral)
    • Rollläden, die in die Außenwand integriert sind
    • Klingel- und Gegensprechanlagen, sofern ihre Funktionsfähigkeit zum Betrieb der Hausanlage erforderlich ist
    • Lüftungsschacht, an dem mehrere Wohnungen angeschlossen sind
    • Müllplatz
    • Treppenhaus, Treppengeländer
    • Verbrauchserfassungsgeräte wie Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Wasseruhren
    • Versorgungsleitungen, die mehr als einer Sondereigentumseinheit dienen
    • Wohnungsabschlusstüren einschließlich Zargen und Schlösser
    • Zwischenwände von Räumen des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums
  • Welche Kosten können auf die Mieter umgelegt werden?

    In den von uns erstellten Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen haben wir die Kosten bereits in umlagefähige Kosten und nicht umlagefähige Kosten unterteilt.

    Die umlagefähigen Kosten können Sie sich mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung von Ihren Mietern wiederholen, sofern Ihr Mietvertrag diesbezüglich keine anderen Regelungen enthält. Ob der abgeschlossene Mietvertrag eine Umlage der von uns ermittelten Kosten zulässt, ist durch den vermietenden Eigentümer vorab zu prüfen. Wir können aufgrund der vielen unterschiedlichen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und der sich veränderten Rechtsprechung jedoch keine Gewähr für die von uns vorgenommenen Kostenunterteilung/-verteilungen übernehmen.

  • Werden Guthaben und Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen verrechnet oder ausgezahlt bzw. vom Eigentümer eingezahlt?

    Sofern Sie uns eine SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, werden Guthaben und Nachzahlungen direkt mit den monatlichen Wohngeldforderungen verrechnet.

    Sollten Sie einen Dauerauftrag erteilt haben oder Einzelüberweisungen vornehmen, ist von Ihnen selbst das Guthaben vom monatlichen Wohngeld abzuziehen und Nachzahlungen müssen gesondert überwiesen werden.

    Unabhängig von einer Einzugsermächtigung, einem Dauerauftrag oder Einzelüberweisungen berücksichtigen Sie bitte, dass das mit Beschluss über den Wirtschaftsplan in der ordentlichen Eigentümerversammlung geänderte monatliche Wohngeld immer rückwirkend ab dem 01.01. eines Jahres gilt. Die Verrechnung der monatlichen Wohngelderhöhungen oder -verringerungen erfolgt beim SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren ebenfalls im Zuge der Verrechnung des Guthabens oder der Nachzahlung aus der Jahresabrechnung. Bei einem Dauerauftrag oder Einzelüberweisungen muss die Verrechnung durch den Eigentümer selbst erfolgen.

  • Durch wen darf ich mich in Eigentümerversammlungen vertreten lassen?

    Sofern die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung keine Beschränkung enthält, kann sich jeder Miteigentümer durch eine beliebige Person in der Eigentümerversammlung durch Vollmacht vertreten lassen. In der Regel sind jedoch in der Teilungserklärung Vertretungsbeschränkungen enthalten, die z. B. nur eine Vertretung durch Miteigentümer, den Verwalter oder Ehegatten zulassen.

  • An wen wende ich mich bei Störungen beim Kabelempfang?

    Sofern Ihre Eigentümergemeinschaft einen Kooperationsvertrag mit der Firma Unitymedia abgeschlossen hat, wenden Sie sich bitte direkt an die Firma Unitymedia unter den Rufnummern 0221 4661 9100 (Ortstarif) oder 0800 7001 177 (kostenlos).

  • Darf ich als Eigentümer Haustiere halten?

    Sofern die Gemeinschaftsordnung und die Hausordnung keine Regelungen oder Einschränkungen über Haustierhaltung enthalten und auch kein Beschluss hierüber gefasst wurde, ist jeder Eigentümer zur Haustierhaltung berechtigt. Jedoch darf hieraus keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen (WEG § 14, Nr. 1).

    Hieraus folgt, dass die Haltung gefährlicher Tiere unzulässig ist. Hierzu zählen auch diverse als gefährlich eingestufte Hunderassen und Kreuzungen dieser Rassen. Ebenso dürfen keine Tiere gehalten werden, von denen aufgrund ihrer Art ein unangenehmer Geruch ausgeht. Ebenso darf die übliche Anzahl an Tieren nicht überschritten werden. Gegebenenfalls kann auch Leinenpflicht erforderlich sein.

  • Wobei handelt es sich um Sondereigentum?

    Sondereigentum ist Alleineigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß WEG § 3, Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes. Diese können verändert, beseitigt oder eingefügt werden, sofern das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über das nach WEG § 14 zulässige Maß nicht beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird.

    Beispiele für Sondereigentum (sofern keine andere Regelung vorliegt):

    • Sanitärobjekte wie Badewanne, Duschwanne, Toilette einschließlich Spülkasten, Waschbecken, Armaturen
    • Fensterbank (innere)
    • Fliesen
    • Fußbodenbelag
    • Heizungsanlage, die nur der Beheizung einer Wohnung dient
    • Heizkörper
    • Innenanstrich der Balkonbrüstung
    • Innentüren
    • Innenwände (nicht tragend) in einer Wohnung
    • Putz auf den Wänden und Decken einer Wohnung
    • Steckdosen
    • Stromzähler, die den Verbrauch nur einer Sondereigentumseinheit messen
    • Tapeten
    • Lüftungsanlage in fensterlosen Räumen
    • Wartungsfugen im Bereich der Sanitärobjekte, des Fußboden- und Balkonbodenbelags
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