Gewährung staatlicher Leistungen bei Nichtzahlung der Miete wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie

Die Ausgangslage
Zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach Mietern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann. Diese gesetzliche Regelung entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Das Gesetz wirkt also zeitlich begrenzt und beinhaltet die Pflicht, die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 nicht gezahlte Miete im Nachhinein zu zahlen.

Deshalb gilt für entsprechende Notlagen:
Beantragen Sie frühzeitig staatliche Leistungen zur Unterstützung Ihrer Mietzahlungen!

Welche staatlichen Sicherungssysteme stehen zur Verfügung?
Als staatliche Sicherungssysteme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – „Hartz 4) zur Verfügung. Das Wohngeld ist vorrangig.

Detaillierte Informationen zum Wohngeld (Anspruch, Antragstellung, etc.) erhalten Sie unter

Mieterinformation über Gewährung staatlicher Leistungen bei Nichtzahlung der Miete wegen den Auswirkungen der Corona Pandemie

oder im Bereich Downloads (Sonstiges).

Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 kommt es landesweit zu Einschränkungen des Publikumsverkehrs und von Erreichbarkeiten der Stadt- und Kreisverwaltungen sowie von städtischen Einrichtungen. Es wurden daher vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Änderungen mitgeteilt:

1. Bürgerinnen und Bürger können einen Wohngeldantrag online stellen
Über den Wohngeldrechner NRW („Wohngeldproberechner“) können Bürgerinnen und Bür-ger schnell und unkompliziert herausfinden, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Nach der Berechnung kann direkt über das Tool ein Online-Antrag gestellt werden.

Link zur Online-Antragstellung:

https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW

oder klicken Sie hier:

2. Wohngeld befristet auf drei Monate ohne Plausibiltätsprüfung
Werden Wohngeld(erhöhungs)anträge von Personen gestellt, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen durch COVID-19 beispielsweise
-Kurzarbeitergeld bekommen
-oder als geringfügig Beschäftigte ihre Minijobs, insbesondere in der Gastronomie (zumindest einstweilig), verloren haben,
wird empfohlen, diese Fälle ohne damit verbundene Plausibilitätsprüfung mit einem verkürzten Bewilligungszeitraum von drei Monaten zu bescheiden. Danach wäre ggf. ein neuer Wohngeldantrag zu stellen. Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend Veränderungen ergeben, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden.

3. Weiterleistungsanträge und Erstanträge
Auslaufende Bewilligungen, bei denen ein Weiterleistungsantrag vorliegt, können für zunächst drei Monate ohne weitere Prüfung der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse der Antragsteller verlängert werden („vorschussweise Zahlung“). Soweit im Nachhinein bei einer Neuberechnung die dann zustehende Wohngeldleistung geringer ist oder ganz entfällt, ist überzahltes Wohngeld zu erstatten. Entsprechendes gilt für Erstanträge.

4. Wohngeldstelle: Keine Beibehaltung des Dienstbetriebes möglich
Ist absehbar, dass der Dienstbetrieb in der Wohngeldstelle nicht aufrechterhalten werden (auch nicht per Home-Office), sei es ausnahmsweise zulässig, vor der Schließung alle am 31. März 2020 bzw. am 30. April 2020 auslaufenden Wohngeldbewilligungen auch ohne Antrag bis zum 30. Juni 2020 bzw. 31. Juli 2020 zu verlängern. (Stand 24.03.2020)